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Allgemeine Geschäftsbedingungen von kh-saarland
Allgemeines
1.1. Die AGB gelten für alle für die von KH Saarland übernommenen
Aufträge in den Bereichen Gestaltungsberatung, Konzeption und
Realisation, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich
vereinbart wurde.
1.2. "Fotografien" im Sinne der ABG sind sämtliche Werke von KH
Saarland, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischer
Form sie vorliegen (z.B.: Abzug, Negativ, Digital, im Internet oder
sonstige Bildträger).
1.3. Gestaltungsberatungen und Konzeptionen sind eigenständige
Leistungen von kh saarland. Sie können von ihm gesondert in Rechnung
gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Fotoauftrag nicht enthalten
sind und vom Auftraggeber zusätzlich erwünscht werden.
1.4. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B.: Material- und
Laborkosten, Modellhonorare, Requisiten und Spezialgeräteverleih,
Reisekosten, Spesen, Digitalpauschale, Speicherplatzpauschale usw.)
fallen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und kh
saarland
2.1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber
undvon kh Saarland ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
an den Auftraggeber. Als Urheber ist kh saarland alleiniger Inhaber aller
Verwertungsrechte an seinem Werk.
2.2. Bei der Verwendung seines Werkes hat kh Saarland Anspruch, als
Urheber benannt zu werden.
2.3. Kh saarland überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche
Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die
Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B.: räumlich,
sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2.4. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Zustimmung von kh saarland. Entgegenstehende
Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2.5. Jede Art der Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere
Bildträger bedarf - soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung
hinausgeht - der schriftlichen Zustimmung von kh Saarland .
2.6. Der Auftraggeber stellt kh saarland nach Veröffentlichung
Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung.
3. Abnahme, Gewährleistung, Haftung und Gefahrtragung
3.1. Kh saarland wird sein Werk unverzüglich nach Herstellung an den
Auftraggeber oder auf Anforderung des Auftraggebers an von diesem
genannte dritte Personen übermitteln. Der Auftraggeber hat das Werk
unverzüglich darauf zu überprüfen, ob es abnahmefähig ist oder nicht.
Das gilt auch, wenn kh saarland das Werk auf Anforderung des
Auftraggebers an dritte Personen übermittelt hat. Sollte der
Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Werks bei
sich oder den von ihm angegebenen dritten Personen erklären, dass und
weshalb das Werk nicht abgenommen wird, gilt es, sofern es nicht
offensichtliche Mängel aufweist, als abgenommen.
3.2. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb
von einer Kalenderwochen nach Übergabe des Werkes an den
Auftraggeber bei kh saarland eingegangen sein. Danach gilt das Werk in
Bezug auf offene Mängel als vertragsgemä߸ und Mängel frei
geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist von 12 Monaten gerechnet ab Abnahme.
3.3. Kh saarland verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages
größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Bedient sich kh Saarland zur
Vorbereitung und/oder Erfüllung eines Auftrages eines Dritten, haftet kh
saarland für Mängel, die durch Handlungen und/oder Unterlassungen
des Dritten entstehen, auf Schadenersatz nur subsidiär. Der
Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, zunächst den Dritten
außergerichtlich auf
Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Das gilt insbesondere bei
etwaigen Rechtsmängeln des Werkes, z.B. Rechten Dritter an
fotografierten Gegenständen, die der vertragsgemäßen Nutzung und
Verwertung des Werks entgegenstehen.Verwendet kh saarland
Gegenstände als Motive für das bestellte Werk, die ihm der
Auftraggeber selbst im Rahmen des Auftrags zur Verfügung gestellt hat,
muss kh saarland nicht prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit an
diesen Gegenständen Rechte Dritter bestehen, die einer
vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung des Werks entgegenstehen
könnten. Machen Dritte derartige Rechte dem Auftraggeber, kh saarland
oder dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber geltend, haftet allein der
Auftraggeber.
3.4. Fotografien sind per Einschreiben, Kurier oder Post zu versenden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- oder Rücksendung trägt
der jeweilige Absender.
4. Ergänzende Sonderbestimmungen
4.1. Für Aufträge, neue Fotografien zu schaffen:
4.1.1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die nicht von kh saarland zu
vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann kh saarland - ohne dass es
eines Schadensnachweises bedurfte - ein Ausfallhonorar in Höhe von 40%
des vereinbarten Honorars berechnen. Wird ein angefangener Auftrag
aus von der Firma Fotodesign Lalo nicht zu vertretenden Gründen nicht
fertig gestellt, so steht kh saarland das volle Honorar zu. Als angefangen
gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von der
Firma Fotodesign Lalo begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger.
4.1.2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus
von kh saarland nicht zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten
(z.B.: wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der
Aufnahmeobjekte, durch Witterungsverhältnisse bei
Außenaufnahmen usw.) so kann kh saarland verlangen, dass sich das
Honorar in einem angemessenen Verhältnis erhöht.
4.1.3. Gehen Fotografien trotz größter Sorgfalt von kh saarland unter,
ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen
Honoraranspruch nicht: er ist in diesem Fall zur Ersatzbeschaffung zu
einem vom Auftraggeber zu zahlenden Selbstkostenpreis verpflichtet, es
sei denn, dass der Auftraggeber den Untergang zu vertreten hat.
4.2. Für die Übertragung von Nutzungsrechten an Fotografien, die nicht
für den Auftraggeber angefertigt wurden:
4.2.1. Kh saarland überträgt nur Nutzungsrechte. Die Fotografien
bleiben ihr Eigentum.
4.2.2. Nach Verwendung der Fotografien sendet der Auftraggeber sie
unverzüglich und auf eigene Kosten zurück. Nicht verwendete
Fotografien sind innerhalb eines Monats nach Eingang von kh Saarland
zurückzusenden.
4.2.3. Werden Fotografien trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
zurückgesandt oder gehen sie unter, ohne das kh saarland dies zu
vertreten hat, so ist er berechtigt, eine Verlustgebühr zu berechnen.
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